AGBs

Allgemeine Teilnahmebedingungen des Kreisjugendring Freising für Veranstaltungen der Jugendarbeit

Der Kreisjugendring Freising des Bayerischen Jugendrings, KdöR, jeweils vertreten durch die*den Vorsitzende*n, ist ein gemeinnütziger, öffentlicher anerkannter freier Träger der Jugendarbeit und kein kommerzieller Veranstalter. Er erfüllt mit seinen Angeboten eine Aufgabe im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts (§§ 11, 12 SGB VIII) und der Satzung des Bayerischen Jugendrings. Die Angebote werden mit öffentlichen Mitteln gefördert, sie dienen zur Förderung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Der KJR Freising verfolgt keine Gewinnabsichten.

Stand: 17.04.2020

1. Leistungen, Änderungen
Inhalt, Umfang und Preis der Angebote ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung. Das Programm kann eine Mindest- und/ oder Höchstteilnehmer*innenzahl vorsehen, bei deren Nichterreichen oder Überschreiten kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung besteht. Alle Teilnehmer*innen nehmen an allen Programminhalten laut Programmbeschreibung teil. Unternehmungen, die im Rahmen der Programmbeschreibung ausdrücklich selbstständig für die Teilnehmer*innen ermöglicht werden und nicht im Teilnahmepreis enthalten sind, können auf eigenes Risiko, eigene Kosten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht durch den KJR Freising durchgeführt werden.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Programminhalte oder Reiserouten, die nach Vertragsschluss erforderlich werden oder aufgrund von Absprachen mit den Teilnehmer*innen entstehen und nicht vom KJR Freising wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Der KJR Freising ist berechtigt, Veranstaltungen abzusagen, sofern wesentliche Programminhalte nicht gewährleistet werden können. Die Teilnehmer*innen werden unverzüglich informiert, geleistete Zahlungen werden erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

2. Anmeldung, Vertrag, Zahlung
Jede*r Teilnehmende muss das für das jeweilige Angebot vorgeschriebene Alter haben. Sofern getrenntgeschlechtliche Zimmerbelegungen bei der Maßnahme erfolgen, kann eine Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden nach biologischem geschlecht erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich, wenn sie auf dem für die Veranstaltung vorgesehenen Anmeldeweg erfolgt. Die Anmeldungen werden in chronologischer Reihenfolge nach deren Eingang beim KJR Freising bearbeitet. Ein Vertrag kommt mit Erhalt der Teilnahmebestätigung (per E-Mail oder schriftlich) durch den KJR Freising zustande.
Die Teilnahmeunterlagen werden dem*der Teilnehmenden vom KJR Freising vor der Veranstaltung ausgehändigt und sind auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und bei fehlerhafter Ausstellung umgehend zu reklamieren.
Mit Vertragsschluss ist ggf. eine (An)Zahlung zu leisten, näheres ist der Programmbeschreibung zu entnehmen. Sollte eine Veranstaltung ausgebucht sein, wird unverzüglich eine schriftliche Absage verschickt und eventuell geleistete Anzahlungen werden erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Förderung der Teilnahmebeiträge durch Bezuschussung von öffentlichen Stellen. Weitere Auskünfte sind über den KJR Freising zu erhalten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung.

Der Teilnahmebeitrag/ Zahlungen ist/ sind fristgemäß und nach Programmbeschreibung an den Veranstalter zu entrichten.

3. Rücktritt
Vor Veranstaltungsbeginn ist ein Rücktritt bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Eine schriftliche Rücktrittserklärung wird mit dem Tag des Eingangs der Erklärung beim KJR Freising wirksam. Diese muss spätestens zwei Tage nach der telefonischen Abmeldung erfolgen. Nichtzahlung fälliger Beträge des Teilnahmepreises ersetzt keineswegs eine schriftliche Rücktrittserklärung. Im Falle eines Rücktritts oder des Nichterscheinens bei Veranstaltungsbeginn kann der KJR Freising eine angemessene pauschalierte Entschädigung verlangen. Es besteht für den*die Teilnehmende*n die Möglichkeit nachzuweisen, dass durch Rücktritt oder Nichtantritt dem KJR Freising keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die verlangte Pauschale. Die Pauschale berechnet sich auf Basis des Teilnahmebeitrags pro Person und ist in der Programmbeschreibung aufgeführt.
Benennt der*die Teilnehmende rechtzeitig eine geeignete Ersatzperson, werden dem*der Teilnehmenden die Mehrkosten auferlegt, die durch den Wechsel entstehen. Für den vereinbarten Teilnahmepreis haften die Ersatzperson und der*die ursprüngliche Teilnehmende gesamtschuldnerisch.

Der KJR Freising empfiehlt ausdrücklich die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittversicherung oder einer Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hin.

4. Höhere Gewalt
Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der KJR Freising als auch der*die Teilnehmende den Vertrag nur nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der KJR Freising wird dann den gezahlten Teilnahmebeitrag erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der KJR Freising ist verpflichtet, die infolge einer Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag vorsieht, den*die Teilnehmende zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem*der Teilnehmenden zur Last.

5. Mithilfe, Beteiligung der Teilnehmenden
Der*die Teilnehmende ist entsprechend der jeweiligen Programmbeschreibung zur Mithilfe und Mitgestaltung verpflichtet. Es wird erwartet, dass im Rahmen der pädagogischen Ziele der Angebote der*die Teilnehmende sich mitgestaltend beteiligt und den Weisungen der Aufsichtspersonen bzw. Verboten entsprechend handelt.
Soweit in der Programmbeschreibung Vorbereitungs-/ Nachbereitungsveranstaltungen vorgesehen sind, ist die Teilnahme daran verbindlich.
Für den Fall, dass ein*e Teilnehmende*r sich fortwährend den Anweisungen der Aufsichtspersonen widersetzt oder gegen geltendes Recht verstößt (Drogenkonsum, Diebstahl, Körperverletzung u.a.), und den Ablauf der Veranstaltung gefährdet, ist der KJR Freising berechtigt, den*die Teilnehmende*n von der Veranstaltung auszuschließen und nach Rücksprache und Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten u.U. auf eigene Kosten zurück zu befördern. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnahmepreises besteht in diesem Falle nicht.

6. Versicherungen
Beim KJR Freising besteht für die Veranstaltungen eine Haftpflicht- und Unfallversicherung, deren Umfang beim KJR Freising abgefragt/ eingesehen werden kann. Für weitere Versicherungen sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich, insbesondere zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit (siehe Punkt 3).

7. Haftung, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
Der KJR Freising haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für eine gewissenhafte Vorbereitung seiner Veranstaltungen, die sorgfältige Auswahl seiner Betreuenden und Leistungsträger*innen. Die Haftung des KJR Freising für Schäden, die nicht Körperschäden sind sowie nicht aus unerlaubter Handlung hervorgehen, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund- auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, soweit ein Schaden des*der Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den KJR Freising herbeigeführt wurde oder er allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der KJR Freising haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen oder bei Diebstahl während einer Veranstaltung, es sei denn, ihm ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der*die Teilnehmende haftet für von ihm*ihr schuldhaft verursachte Schäden, soweit diese nicht von einer Versicherung des KJR Freising gedeckt sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Vermittelt der KJR Freising Fremdleistungen haftet er nicht selbst für deren Durchführung, soweit in der Programmbeschreibung auf die Vermittlung ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Wird eine Beförderung im Linienverkehr (z.B. Flug, Bahn) erbracht und dem*der Teilnehmenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis (Flugticket, Fahrschein) ausgestellt, so erbringt der KJR Freising insoweit Fremdleistungen, sofern in der Programmbeschreibung und in der Teilnahmebescheinigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Der KJR Freising haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung.

8. Rechtsvorschriften
Über Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes (Pass, Visa, Zoll-, Devisen- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften) informiert die jeweilige Programmbeschreibung. Über Änderungen wird der KJR Freising nach bekannt werden unverzüglich informieren. Teilnehmende ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden bei Auslandsreisen vom KJR Freising auf Anfrage informiert. Alle Reiseteilnehmer*innen sind selbst für die Einhaltung entsprechender Bestimmungen und die erforderlichen Papiere/ Bescheinigungen verantwortlich. Bei Nichtbeachtung trägt der*die Teilnehmende die Folgen und damit u.U. verbundene Kosten.

9. Leistungsstörungen
Teilnehmende sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, damit ein eventuell entstehender Schaden gering gehalten bzw. eine Störung behoben werden kann.
Beanstandungen müssen vor Ort unverzüglich den Betreuungspersonen bzw. sonstigen vom KJR Freising beauftragten Personen gemeldet werden und Abhilfe muss verlangt werden. Der*Die Teilnehmende ist verpflichtet, angebotene, gleichwertige Ersatzleistungen anzunehmen. Wird die Anzeige eines Mangels schuldhaft unterlassen, entstehen keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Dem KJR Freising ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Erst danach und nach Einschaltung der Personensorgeberechtigten darf von Selbstabhilfe Gebrauch gemacht werden oder bei einem erheblichen Mangel die Reise gekündigt werden. Eine Fristsetzung erübrigt sich, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom KJR Freising verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des*der Teilnehmenden geboten ist. Der KJR Freising kann eine Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der*die Teilnehmende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem KJR Freising gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der*die Teilnehmende an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war.

10. Mitteilungspflichten
Der KJR Freising ist mit der Anmeldung über Krankheiten oder Gebrechen bzw. sonstige erhebliche Umstände mit Auswirkungen auf die Veranstaltungsteilnahme zu informieren. Eine Nichtinformation hat Schadensersatzforderungen des KJR bzw. die Rückreise des*der Teilnehmenden zur Folge. Eine Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Die Personensorgeberechtigten erklären sich mit der Anmeldung bei Krankheit oder Unfällen mit ärztlicher Behandlung ihrer minderjährigen Kinder einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dies Einverständnis auch für operative Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und die vorherige Zustimmung der Personensorgeberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle von übertragbaren Krankheiten gemäß dem Infektionsschutzgesetz ist eine Teilnahme nicht erlaubt. Treten derartige Krankheiten während einer Veranstaltung auf, müssen die Teilnehmenden zurückgeschickt werden falls nicht eine andere Unterbringung ärztlich angeordnet wird.

11. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Teilnahme erfassten Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Veranstaltung verwendet. Der KJR Freising gibt ohne die ausdrückliche Zustimmung des*der Teilnehmenden keine Daten an andere Personen weiter, die nicht mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen. Im Falle einer geförderten Veranstaltung werden die Daten an den*die Förderträger*in so anonym wie möglich weitergegeben, um die Voraussetzungen der Förderung zu erfüllen.

12. Salvatorische Klausel
Ganz oder teilweise rechtsunwirksame einzelne Bestimmungen des Vertrages haben nicht die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden ersetzt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelung/ -steile am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Kontakt
Kreisjugendring Freising im Bayerischen Jugendring – KdöR
Erdinger Straße 45
85356 Freising

Tel: 08161 32 91
Fax: 08161 14 58 71

Homepage www.kjr-freising.de
E-Mail: kjr@kjr-freising.de